Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss, den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen über den Kauf und Service von Produkten bei Geiger Gastrotechnik Chur (nachfolgend Geiger GTC genannt). Vorbehalten bleiben anders lautende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien.

 

Mit der Bestellung gelten die AGB als vom Kunden akzeptiert. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Geiger GTC schriftlich bestätigt werden. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

 

Die Interpretation von internationalen Handelsklauseln richtet sich nach den Incoterms 2010.

 

2. Angebote

 

Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt. Schriftliche Offerten binden Geiger GTC während zwei Wochen nach Ausstellung, sofern nichts anderes vereinbart worden ist

 

3. Zustandekommen des Vertrages

 

Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen durch schriftliche Auftragsbestätigung. Die Übermittlung der Auftragsbestätigung kann per Post, Fax oder Email erfolgen.

 

4. Bonitätsprüfung

 

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Geiger GTC nach erfolgter Bestellung eine Bonitätsprüfung des Kunden vornehmen und zu diesem Zweck auch ohne dessen ausdrückliches Einverständnis Daten des Kunden einholen kann. Den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz wird Rechnung getragen. Geiger GTC behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Konditionen der Bestellung zu ändern, resp. die Bestellung nicht anzunehmen, wenn die Bonitätsprüfung schlecht ausfällt. Die Beurteilung hierüber liegt im Ermessen von Geiger GTC

 

5. Bestelländerungen

 

Der Kunde informiert Geiger GTC schriftlich über Änderungs- wünsche. Geiger GTC teilt dem Kunden mit, ob und unter welchen Bedingungen die Änderungen möglich sind. Die Änderung der Bestellung gilt als vom Kunden akzeptiert, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von zwei Werktagen ablehnt. Bei preislichen Änderungen von mehr als 20% der ursprünglichen Bestellsumme ist in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung des Kunden erforderlich.

 

Änderungen durch Geiger GTC (insbesondere Preis- und Terminänderungen) werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Bei Preiserhöhungen ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Geiger GTC behält sich Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung vor, welche keine Auswirkungen auf Funktion, Preis und Termin haben.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, versteht sich der vereinbarte Kaufpreis ab Lager Chur und deckt alle Leistungen ab, welche zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Abgegolten sind insbesondere die üblichen Verpackungskosten sowie Spesen und alle öffentlichen Abgaben, welche nicht separat ausgewiesen sind.

 

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Zahlung netto innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, ohne jeden Abzug. Geiger GTC ist berechtigt, bei Überschreiten der Zahlungsfrist ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% zu verlangen. Bei Zahlungsverzug behält sich Geiger GTC vor, sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Rechnungen zurückzubehalten.

 

 

 

Teilzahlungen benötigen die vorgängige schriftliche Genehmigung durch Geiger GTC. Zahlungen zur Begleichung älterer Rechnungen werden dem Kunden in der folgenden Reihenfolge angerechnet: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

 

Geiger GTC behält sich das Recht vor, in begründeten Fällen Vorauszahlung zu verlangen, resp. eingeräumte Teilzahlungen zu widerrufen.

 

Kommt der Kunde bei vereinbarten Teilzahlungen mit einer Zahlung in Rückstand, ist Geiger GTC zur sofortigen Einforderung des Gesamtbetrages berechtigt, resp. ohne zusätzliche Nachfristsetzung zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und Verlangen von Schadenersatz. Das- selbe gilt, wenn der Kunde mit dem Gesamtbetrag in Verzug gerät.

 

7. Erfüllungsort und Gefahrübergang

 

Erfüllungsort ist der von den Parteien vereinbarte Lieferort. Bei Lieferungen ohne Montagearbeiten ist dies die Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten. Bei Lieferungen mit Montage ist dies am Tag der Installation vor Ort (Arbeitsrapport, Übergabeprotokoll). Nutzen und Gefahr gehen am Erfüllungsort auf den Kunden über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung oder Übergabe geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

8. Lieferung

 

Lieferfristen sind unverbindlich. Geiger GTC informiert den Kunden rechtzeitig über Lieferverzögerungen. Eine Überschreitung des Liefertermins berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurück- zutreten oder Schadenersatz zu fordern. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat der Kunde im Falle des Verzugs von Geiger GTC eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Bei verspäteter oder Nicht-Lieferung trotz Nachfristansetzung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

Kann die Lieferfrist infolge höherer Gewalt (wie Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Streik, etc.) nicht eingehalten werden, wird sie angemessen verlängert. Wird durch den Einfluss höherer Gewalt die Leistung unmöglich, so wird Geiger GTC ohne Schadenersatzpflicht von der Leistungspflicht befreit. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Bestimmungen auch für seine Abnahmepflicht.

 

Können die bestellten Produkte zum vereinbarten Termin nicht geliefert werden, und sind die Gründe hierfür vom Kunden zu vertreten (z.B. fehlende bauseitige Installationen), so ist Geiger GTC berechtigt, nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück- zutreten und Schadenersatz zu verlangen oder den Kaufpreis in Rechnung zu stellen und vom Kunden die Kosten für die Einlagerung zu verlangen. Der Nachweis, dass Geiger GTC ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten.

 

Die von Geiger GTC mitgelieferten Dokumente wie Bedienungsanleitungen, etc. sowie Weisungen von Geiger GTC sind vom Kunden unbedingt zu beachten.

 

 

 

Falls die Montage durch Geiger GTC erfolgt, sind bauseitige Abklärungen und Installationen (z.B. ordnungsgemässes Verlegen der Wasserleitungen bis zur Maschine, der Stromleitungen bis zur Maschine, resp bis zum Hauptschalter, Einrichtung des Wasserablaufs) Sache des Kunden. Hieraus resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten. Für die Einhaltung allgemeiner und örtlicher Vorschriften für die bauseitigen Installationsarbeiten (z.B. elektrotechnische Vorschriften) übernimmt Geiger GTC keine Haftung.

 

Mit in Zahlung genommenen Gebrauchtgeräten ist nach Weisung von Geiger GTC zu verfahren.

 

9. Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche im Eigentum von Geiger GTC. Der Käufer verpflichtet sich, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von Geiger GTC erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere ermächtigt er Geiger GTC mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern gemäss den Formalitäten zu erfüllen.

 

Tritt Geiger GTC infolge Zahlungsverzug des Kunden vom Vertrag zurück, ist der Kunde auf erste Aufforderung von Geiger GTC zur sofortigen Herausgabe der Kaufsache verpflichtet.

 

Die Veräusserung eines unter Eigentumsvorbehalt gekauften Produktes bedarf zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Geiger GTC.

 

10. Rücktritt vom Kaufvertrag

 

Der Kunde kann von einem bestätigten Auftrag zurücktreten, wenn Geiger GTC schriftlich ihr Einverständnis zum Rücktritt gibt. Bei Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet der Kunde Geiger GTC für die hierdurch entstandenen Aufwendungen eine Konventionalstrafe von 15% des Nettokaufbetrages. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes, wobei die Konventionalstrafe an diesen Betrag angerechnet wird.

 

Wird ein Vertrag nach erfolgter Lieferung rückabgewickelt, so ist Geiger GTC neben der ihr sonstigen zustehenden Schadenersatzansprüche berechtigt, für Nutzen und Gebrauch der Produkte folgende Beträge zu fordern:

 

-              25% des Kaufpreises zuzüglich MWSt. innerhalb des ersten Vierteljahres,

 

-              30% des Kaufpreises zuzüglich MWSt. innerhalb des zweiten Vierteljahres;

 

-              40% des Kaufpreises zuzüglich MWSt. nach einem Jahr;

 

-              50% des Kaufpreises zuzüglich MWSt. nach zwei Jahren

 

-              60% des Kaufpreises zuzüglich MWSt. nach drei Jahren.

 

Der Nachweis, dass eine kleinere Wertminderung eingetreten ist, bleibt dem Käufer vorbehalten.

 

11. Gewährleistung

 

Geiger GTC gewährleistet, dass die gekauften Güter die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, den massgeblichen Sicherheitsvorschriften in der Schweiz entsprechen und keine körperlichen oder rechtlichen Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen. Für die Art und den Umfang der Lieferung sind die Auftragsbestätigung und allfällige Nachträge massgeblich.

 

 

 

Der Kunde prüft die Beschaffenheit der Sache innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung. Ohne Mitteilung an Geiger GTC innerhalb dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Lieferung mangelfrei erfolgte. Für versteckte Mängel beträgt die Garantiefrist 12 Monate ab Installation (Arbeitsrapport, Übergabeprotokoll), jedoch längstens 18 Monate ab Verlassen des Lagers in Chur. Vorbehalten bleiben anders lautende schriftliche Vereinbarungen gemäss Auftragsbestätigung (z.B. definierte Anzahl bezogene Produkte).

 

Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Der Kunde ist durch die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen nur in zweifelsfreien Fällen berechtigt, noch offene Zahlungen zurückzubehalten.

 

Keine Gewähr wird geleistet für:

 

-              Verschleissteile (z.B. Dichtungen, Ventile, Hähne, Heizwiderstände, Temperaturregler);

 

-              Zubehör, welches auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden geliefert oder installiert wird (z.B. Abrechnungssystem);

 

-              Mängel aufgrund von Witterungseinflüssen, chemischen, physikalischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit dies nicht auf ein Verschulden von Geiger GTC zurückzuführen  ist;

 

-              bei Verzicht auf eine Wasseraufbereitung trotz Notwendigkeit eines Einsatzes;

 

-              Mängel aufgrund von Nichteinhaltung von Reinigungs-, Betriebs- und ähnlichen Vorschriften;

 

-              Mängel infolge Einsetzens von Nicht-Originalteilen, fehlerhafte oder nicht von Geiger GTC autorisierte Eingriffe durch den Käufer oder Dritte, unsachgemässe Behandlung und/oder Änderung am Produkt.

 

Liegt ein Mangel vor, hat der Kunde Geiger GTC zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Ist dies nicht möglich oder nicht erfolgreich, so hat der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung die Wahl, ein weiteres Mal unentgeltliche Nachbesserung zu verlangen, einen dem Minderwert entsprechenden Abzug vom Preis zu machen, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die Ersatzlieferung kann Austausch von defekten Komponenten erfolgen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Geiger GTC über.

 

Weiterer Schadenersatz, insbesondere für direkte und indirekte Folgeschäden, ist ausgeschlossen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Haftung für Fahrlässigkeit wird ausdrücklich wegbedungen.

 

12. Service

 

Dieser Abschnitt findet nur Anwendung für Dienstleistungen, welche Geiger GTC direkt beim Kunden vornimmt und welche nicht im Zusammenhang mit Service-Abonnements stehen. Für Dienstleistungen, welche innerhalb eines Service-Abonnements getätigt werden, verweisen wir auf unsere Allgemeinen Service-Bedingungen. Service-Dienstleistungen sind Wartungen oder Störungsbehebungen, die ausserhalb von Gewährleistungsfällen oder Service- Abonnementen erbracht werden. Die Aufträge können durch Geiger GTC selber oder beauftragte Dritte erfüllt werden. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich zu vergewissern, dass allfällige Dritte von Geiger GTC   autorisiert wurden.

 

Der Service-Auftrag kommt mit Unterzeichnung eines Bestellscheines oder Zustellung der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Service-Erbringung, zustande. Der Kunde garantiert den ungehinderten Zugang zu den Maschinen.

 

Austauschteile gehen entschädigungslos in das Eigentum von Geiger GTC über.

 

Wird nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, werden Services gemäss den bei Auftragsannahme aktuellen Ansätzen erbracht.

 

Service-Rechnungen sind gemäss den Bedingungen von Ziff. 5 Abs. 2 zahlbar. Geiger GTC behält sich ausdrücklich vor, nur gegen Voraus- oder Barzahlung tätig zu werden, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Kunde den Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann oder wird. Begründete Zweifel bestehen insbesondere, wenn für andere Rechnungen Zahlungsverzug bestand oder immer noch besteht. Ausstehende Zahlungen können von einer Voraus- oder Barzahlung in Abzug gebracht werden.

 

Die Gewährleistung von Geiger GTC bei der Service-Erbringung beschränkt sich auf die Störungsbehebung. Für weiteren Schaden, insbesondere entgangenen Gewinn, kann Geiger GTC nicht verantwortlich gemacht werden.

 

13. Abtretung und Verpfändung

 

Dem Kunden aus dem Kaufvertrag zustehende Forderungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Geiger GTC weder abgetreten noch verpfändet werden.

 

14. Vertraulichkeit/Geistiges Eigentum

 

Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.

 

Alle von Geiger GTC zusammenhängende Know How verbleiben im alleinigen Eigentum von Geiger GTC. Der Käufer verpflichtet sich, diese nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden und sie Dritten nur zugänglich zu machen, soweit es für den Gebrauch der Produkte unerlässlich ist.

 

 

 

 

 

15. Weiterveräusserung

 

Bei Weiterveräusserung der Produkte ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag dem Käufer zu über- binden, sofern sie für diesen Anwendung finden (insbesondere die Bestimmungen über Gewährleistung und Service).

 

16. Zahlungsbedingung bei Neumontagen

 

Wenn nicht anders vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungskonditionen bei Neumontagen. Bis 5000.—Fr, vor Montage rein netto, ab 5000.—Fr., 50% bei Auftragserteilung, 50 % vor Montagetermin.

 

17. Schlussbestimmungen

 

Diese AGB gelten in der jeweils aktuellsten Fassung. Änderungen werden dem Käufer schriftlich mitgeteilt und gelten mit deren Zustellung als akzeptiert.

 

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche Bestimmung treten, die dem wirtschaftlich angestrebten Ergebnis der Vertragsparteien am nächsten kommt. Diese Bestimmungen wurden in Deutsch verfasst; bei Unklarheiten ist die deutsche Version massgeblich.

 

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen ausschliesslich auf schweizerischem Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkehr vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz von Geiger GTC, wobei Geiger GTC das Recht hat, den Kunden wegen Vertragsverletzung an seinem Sitz zu belangen.